Landesmedienanstalt-kann-jugendgefaerdende-Webseiten-untersagen-lassen

Halten Online-Angebote pornografische Inhalte bereit, welche gegen den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen, können diese durch eine Verfügung der zuständigen Landesmedienanstalt untersagt werden. Für die Verbreitung der Inhalte haftet der Domaininhaber - auch wenn sie nur über Hyperlinks abrufbar sind.

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